OLG Celle - Beschluss vom 06.08.2013
1 Ws 192/13
Normen:
GKG § 3; GKG § 19; GKG § 66; StPO § 274 S. 1; StPO § 318; StPO § 464 Abs. 3 S 2; StPO § 464a;

Anwendbarkeit der Beweiskraft des Protokolls auch im BeschwerdeverfahrenKriterien zur Auslegung von Erklärungen des Angeklagten und Verteidigers bei der Frage, ob eine Berufung beschränkt oder unbeschränkt eingelegt wirdKeine erneute Überprüfung der Kostengrundentscheidung im Kostenansatzverfahren

OLG Celle, Beschluss vom 06.08.2013 - Aktenzeichen 1 Ws 192/13

DRsp Nr. 2013/20438

Anwendbarkeit der Beweiskraft des Protokolls auch im Beschwerdeverfahren Kriterien zur Auslegung von Erklärungen des Angeklagten und Verteidigers bei der Frage, ob eine Berufung beschränkt oder unbeschränkt eingelegt wirdKeine erneute Überprüfung der Kostengrundentscheidung im Kostenansatzverfahren

1. Die Feststellung der Unbeschränktheit der Berufung im Urteil des Berufungsgerichts ist für das Beschwerdegericht im Verfahren über die Kostenbeschwerde gemäß § 464 Abs. 3 Satz 2 StPO bindend. 2. Ist das Revisionsgericht zugleich mit einer sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung befasst, so gilt die ausschließliche Beweiskraft des Protokolls nach § 274 Satz 1 StPO auch für das Beschwerdeverfahren. 3. Die Feststellung der Unbeschränktheit der Berufung in der Kostengrundentscheidung ist für das Kostenansatzverfahren bindend.

1. Das Verfahren wird dem Senat übertragen.

2. Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 3; GKG § 19; GKG § 66; StPO § 274 S. 1; StPO § 318; StPO § 464 Abs. 3 S 2; StPO § 464a;

Gründe:

I.

Der Verurteilte wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Verwerfung seiner Erinnerung gegen den Kostenansatz der Staatsanwaltschaft.