1. Das Verfahren wird dem Senat übertragen.
2. Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
I.
Der Verurteilte wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Verwerfung seiner Erinnerung gegen den Kostenansatz der Staatsanwaltschaft.
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