KG, vom 28.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 250/03
LG Berlin, vom 05.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 257/02
Anwendbarkeit der HOAI auf Planungsleistungen im Rahmen der Errichtung einer Bundesautobahn
BGH, Urteil vom 23.02.2006 - Aktenzeichen VII ZR 168/04
DRsp Nr. 2006/8548
Anwendbarkeit der HOAI auf Planungsleistungen im Rahmen der Errichtung einer Bundesautobahn
Zu den Leistungsbildern der HOAI gehört gem. § 55HOAI die Objektplanung für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen. Die HOAI ist danach anwendbar, wenn und soweit ein Auftragnehmer mit der Planung einer Anlage des Straßenverkehrs beauftragt ist. Nicht erforderlich ist, dass ihm die Planung der Anlage insgesamt übertragen ist. Es genügt, wenn der Auftrag gegenständlich auf Teile einer Verkehrsanlage (hier: Beschilderung und Markierung, Schutz- und Leiteinrichtungen sowie Langzeitzählstellen).