VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 18.09.2019
3 S 1930/19
Normen:
VwGO § 80 Abs. 1; BauGB § 212a Abs. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2020, 102
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 18.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 10570/18

Anwendbarkeit der Regelung in § 212a Abs. 1 BauGB auf Bauvorbescheide; Umfang des Begriffs der bauaufsichtlichen Zulassung im Hinblick auf einen Bauvorbescheid

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.09.2019 - Aktenzeichen 3 S 1930/19

DRsp Nr. 2019/15028

Anwendbarkeit der Regelung in § 212a Abs. 1 BauGB auf Bauvorbescheide; Umfang des Begriffs der bauaufsichtlichen Zulassung im Hinblick auf einen Bauvorbescheid

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Juni 2019 - 5 K 10570/18 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 1; BauGB § 212a Abs. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller betreibt in Dielheim die Mühle E. "St.H.". Der Beigeladene ist Eigentümer der östlich des Betriebsgeländes der Mühle gelegenen Grundstücke Flst.Nrn. xxxxx, xxxxx und xxxxxx. Das erstgenannte Grundstück grenzt unmittelbar an das Betriebsgelände an. Abgetrennt durch die Straße xxxxxxx-xxx folgen die beiden nachfolgend genannten Grundstücke.