VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 19.11.2020
5 S 3121/20
Normen:
BauGB § 33; BauGB § 214 Abs. 4;
Fundstellen:
DÖV 2021, 358
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 26.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2138/20

Anwendbarkeit der Vorschrift des § 33 BauGB bei außer Vollzug gesetztem Bebauungsplan; Einleitung eines ergänzenden Verfahrens durch die Gemeinde und Einleitung von Schritten zur Beseitigung der dem Bebauungsplan anhaftenden Mängel

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.11.2020 - Aktenzeichen 5 S 3121/20

DRsp Nr. 2020/18292

Anwendbarkeit der Vorschrift des § 33 BauGB bei außer Vollzug gesetztem Bebauungsplan; Einleitung eines ergänzenden Verfahrens durch die Gemeinde und Einleitung von Schritten zur Beseitigung der dem Bebauungsplan anhaftenden Mängel

Die Vorschrift des § 33 BauGB ist nicht anwendbar, wenn ein Bebauungsplan außer Vollzug gesetzt ist, und zwar auch dann nicht, wenn die Gemeinde ein ergänzendes Verfahren eingeleitet und bereits Schritte zur Beseitigung der dem Bebauungsplan anhaftenden Mängel unternommen hat.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. August 2020 - 4 K 2138/20 - geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die Baugenehmigung des Landratsamtes Karlsruhe vom 25. März 2020 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 33; BauGB § 214 Abs. 4;

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Seniorenzentrums.