OVG Niedersachsen - Urteil vom 20.05.2010
1 LC 338/07
Normen:
BImSchG § 16 Abs. 5; BImSchG § 67 Abs. 2; GG Art. 14 Abs. 1; NBauO § 68 Abs. 2; NBauO §§ 75 ff.;

Anwendbarkeit des § 16 Abs. 5 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) auf baurechtlich genehmigte und später nach § 67 Abs. 2 BImSchG nur angezeigte Anlagen; Baugenehmigung für die Wiedererrichtung eines abgebrannten Putenstalles mit einer kapazitätsbeschränkenden Nebenbestimmung

OVG Niedersachsen, Urteil vom 20.05.2010 - Aktenzeichen 1 LC 338/07

DRsp Nr. 2010/18096

Anwendbarkeit des § 16 Abs. 5 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) auf baurechtlich genehmigte und später nach § 67 Abs. 2 BImSchG nur angezeigte Anlagen; Baugenehmigung für die Wiedererrichtung eines abgebrannten Putenstalles mit einer kapazitätsbeschränkenden Nebenbestimmung

§ 16 Abs. 5 BImSchG ist auf baurechtlich genehmigte und später nach § 67 Abs. 2 BImSchG nur angezeigte Anlagen nicht anwendbar.

Normenkette:

BImSchG § 16 Abs. 5; BImSchG § 67 Abs. 2; GG Art. 14 Abs. 1; NBauO § 68 Abs. 2; NBauO §§ 75 ff.;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine kapazitätsbeschränkende Nebenbestimmung zu einer ihm vom Beklagten erteilten Baugenehmigung für die Wiedererrichtung eines abgebrannten Putenstalles.

Gegenstand des Genehmigungsverfahrens war ein Ersatzbau für einen baurechtlich am 28. Mai 1999 genehmigten, wegen einer Änderung der 4. BImSchV im Januar 2002 nach§ 67 Abs. 2 BImSchG angezeigten und am 22. Juni 2004 abgebrannten Putenmaststall. Der Kläger selbst und die GbR E. und A. B. betreiben in F. auf Grundflächen des Klägers einen Komplex von vier Außenbereichsställen. Die beiden Ställe des Klägers auf dem Flurstück 20/4 waren mit 3.400 Hähnen (der abgebrannte Stall) und 4.200 Hähnen besetzt, die beiden Ställe der GbR auf dem Flurstück 20/1 jeweils mit 4.500 Hähnen + 1.100 Hennen (insgesamt 18.800 Tiere).