LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.10.2009
16 Sa 1081/08
Normen:
VTV-Bau § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 37; VTV-Bau § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 11; VTV-Bau § 18; VTV-Bau § 24;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 08.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 98 Ca 63358/07

Anwendbarkeit des Verfahrenstarifvertrags für die Sozialkassen des Baugewerbes [VTV-Bau] auf das Schreinereihandwerk [Rückausnahme]; Begriff der Montage; Anpassen und Zuschneiden der Baufertigteile; Einbau von Rollläden

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.10.2009 - Aktenzeichen 16 Sa 1081/08

DRsp Nr. 2010/10756

Anwendbarkeit des Verfahrenstarifvertrags für die Sozialkassen des Baugewerbes [VTV-Bau] auf das Schreinereihandwerk [Rückausnahme]; Begriff der "Montage"; Anpassen und Zuschneiden der Baufertigteile; Einbau von Rollläden

1. Montage ist die Zusammensetzung oder der Zusammenbau einzelner vorgefertigter Teile. Montiert ein Betrieb vorgefertigte Teile, führt er Montagearbeiten auch dann aus, wenn die vorgefertigten Teile vor ihrem Einbau nicht bearbeitet werden. Eine erforderliche Bearbeitung der vorgefertigten Teile und ihrer Anpassung an das jeweilige Bauwerk vor Ort können gegen die Ausführung von Montagearbeiten sprechen, jedenfalls dann, wenn die zur Anpassung der vorgefertigten Bauteile vor Ort auszuführenden Arbeiten arbeitszeitlich überwiegen und das Zusammensetzen oder der Einbau der bearbeiteten Teile damit nicht mehr Tätigkeitsschwerpunkt ist. 2. Ein Betrieb wird vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV-Bau erfasst, wenn bei Berücksichtigung aller im streitbefangenen Zeitraum ausgeführten Arbeiten der überwiegende Anteil der Gesamtbetriebsarbeitszeit der Arbeitnehmer auf den Einbau von Fenstern, Türen und Rollläden entfiel, wobei die eingebauten Elemente überwiegend von Drittunternehmen bezogen wurden.

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 8. April 2008 - - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.