OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.04.2010
7 A 1041/08
Normen:
BauGB § 25 Abs. 1 Nr. 1, 2; BauGB § 26; BauGB § 28 Abs. 2 S. 2; BGB § 464 Abs. 2; GO § 41 Abs. 2 S. 1; GO § 64 Abs. 1 S. 2; VwVfG § 28;
Fundstellen:
DVBl 2010, 1121

Anwendung der allgemeinen Regeln über das Verwaltungsverfahren bei der Ausübung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts; Entscheidungskompetenz eines Ratsausschusses zur Ausübung eines Vorkaufsrechts; Übertragbarkeit von Angelegenheiten in Abhängigkeit von ihrer wirtschaftlichen und politischen Bedeutung vom Rat auf Ausschüsse; Wirksamkeit einer nur vom Bürgermeister unterschriebenen Verpflichtungserklärung gegenüber einem Verkäufer; Ausreichen einer Ausrichtung auf ein mit der Bauleitplanung verfolgtes Ziel für die Rechtmäßigkeit der Geltendmachung eines Vorkaufsrechts; Wunsch nach Abschluss eines städtebaulichen Vertrags als Verpflichtungserklärung gem. § 27 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB); Gemeinwohlbezug als Voraussetzung für die Ausübung eines Vorkaufsrechts

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.04.2010 - Aktenzeichen 7 A 1041/08

DRsp Nr. 2010/11862

Anwendung der allgemeinen Regeln über das Verwaltungsverfahren bei der Ausübung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts; Entscheidungskompetenz eines Ratsausschusses zur Ausübung eines Vorkaufsrechts; Übertragbarkeit von Angelegenheiten in Abhängigkeit von ihrer wirtschaftlichen und politischen Bedeutung vom Rat auf Ausschüsse; Wirksamkeit einer nur vom Bürgermeister unterschriebenen Verpflichtungserklärung gegenüber einem Verkäufer; Ausreichen einer Ausrichtung auf ein mit der Bauleitplanung verfolgtes Ziel für die Rechtmäßigkeit der Geltendmachung eines Vorkaufsrechts; Wunsch nach Abschluss eines städtebaulichen Vertrags als Verpflichtungserklärung gem. § 27 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB); Gemeinwohlbezug als Voraussetzung für die Ausübung eines Vorkaufsrechts

1. Die Entscheidungskompetenz eines Gemeindeorgans - hier eines Ausschusses -, auf die Ausübung eines Vorkaufsrechts zu verzichten, begründet zugleich dessen Kompetenz, sich für dessen Ausübung zu entscheiden.