Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
2.Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen den Erlass einer einstweiligen Verfügung in einem Lauterkeitsrechtsstreit ohne Beteiligung der Beschwerdeführerin im gerichtlichen Verfahren. Dabei weicht der Tenor des gerichtlichen Verbots sowohl vom Unterlassungsverlangen aus der vorgerichtlichen Abmahnung als auch vom Verfügungsantrag ab.
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