BVerfG - Beschluss vom 22.01.2021
1 BvR 2793/20
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BVerfGG § 93a Abs. 2;
Fundstellen:
NJW 2021, 2018
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 06.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 025 O 89/20

Anwendung der Maßstäbe zur Handhabung der prozessualen Waffengleichheit in einem lauterkeitsrechtlichen Einzelfall; Unterlassung der Bewerbung und des Vertriebs von Masken und Mund-Nasen-Masken im Wettbewerb ohne Hinweis auf deren Schutzklasse

BVerfG, Beschluss vom 22.01.2021 - Aktenzeichen 1 BvR 2793/20

DRsp Nr. 2021/3418

Anwendung der Maßstäbe zur Handhabung der prozessualen Waffengleichheit in einem lauterkeitsrechtlichen Einzelfall; Unterlassung der Bewerbung und des Vertriebs von "Masken" und "Mund-Nasen-Masken" im Wettbewerb ohne Hinweis auf deren Schutzklasse

Tenor

1.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

2.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; BVerfGG § 93a Abs. 2;

[Gründe]

Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen den Erlass einer einstweiligen Verfügung in einem Lauterkeitsrechtsstreit ohne Beteiligung der Beschwerdeführerin im gerichtlichen Verfahren. Dabei weicht der Tenor des gerichtlichen Verbots sowohl vom Unterlassungsverlangen aus der vorgerichtlichen Abmahnung als auch vom Verfügungsantrag ab.

I.