Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. März 2010 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40 000 EUR festgesetzt.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1.
Das Oberverwaltungsgericht hat den Normenkontrollantrag des Antragstellers zu 1 mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgelehnt. Ob der Normenkontrollantrag auch unbegründet gewesen wäre, hat das Oberverwaltungsgericht erörtert, aber letztlich offen gelassen (... wäre voraussichtlich auch in der Sache erfolglos geblieben).
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