BVerwG - Urteil vom 08.09.2016
3 A 5.15
Normen:
BlmSchG § 41 Abs. 2; BImSchG § 43 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
DÖV 2017, 350

Anwendung des Schienenbonus in den Übergangsfristen bei der Berechnung der Beurteilungspegel für Schienenverkehrslärm; Unverhältnismäßigkeit der Kosten der Errichtung einer Lärmschutzwand zum angestrebten Schutzzweck im Hinblick auf ihre Höhe; Berücksichtigung des passiven Schallschutzes und der Außenwohnbereichsentschädigung; Festlegung des verbindlichen Rahmens des Zumutbaren im Planfeststellungsbeschluss

BVerwG, Urteil vom 08.09.2016 - Aktenzeichen 3 A 5.15

DRsp Nr. 2017/994

Anwendung des Schienenbonus in den Übergangsfristen bei der Berechnung der Beurteilungspegel für Schienenverkehrslärm; Unverhältnismäßigkeit der Kosten der Errichtung einer Lärmschutzwand zum angestrebten Schutzzweck im Hinblick auf ihre Höhe; Berücksichtigung des passiven Schallschutzes und der Außenwohnbereichsentschädigung; Festlegung des verbindlichen Rahmens des Zumutbaren im Planfeststellungsbeschluss

1. Bei der Berechnung der Beurteilungspegel für Schienenverkehrslärm nach der 16. BImSchV darf der Schienenbonus in den Übergangsfristen des § 43 Abs. 1 Satz 2 BImSchG n.F. weiter angewendet werden.2. Ab welcher Höhe einer Lärmschutzwand die Kosten ihrer Errichtung außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden (§ 41 Abs. 2 BlmSchG), kann im Regelfall auf der Grundlage der sogenannten Bruttokosten beurteilt werden, d.h. ohne die Kosten des statt dessen zu leistenden passiven Schallschutzes und der Außenwohnbereichsentschädigungen in Abzug zu bringen.3. Auch wenn die Bauausführung zu erheblichen Beeinträchtigungen der Anwohner führt, genügt es zur Bewältigung des Problems in der Regel, im Planfeststellungsbeschluss den verbindlichen Rahmen des Zumutbaren festzulegen und die Instrumente zu bestimmen, mit denen die Rechte der Betroffenen zu wahren sind.

Tenor