BGH - Beschluss vom 13.07.2020
KRB 21/20
Normen:
GWB § 1; GWB § 21 Abs. 2 Nr. 1; GWB § 81 Abs. 3 Nr. 2;
Fundstellen:
BB 2020, 2369
WM 2021, 1006
WRP 2020, 1593
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 21.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ws 1/18

Anwendung von Druckmitteln oder Lockmitteln gegenüber einem Mitbewerber zur Veranlassung von Wettbewerbsbeschränkungen als Kartellordnungswidrigkeit; Androhen eines Nachteils als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfegermeister vor dem beabsichtigten Wechsel seines Kehrbezirks seinem avisierten Nachfolger im bisherigen Kehrbezirk und Versprechen eines Vorteils; Angebot des Verzichts auf eigenes wettbewerbliches Verhalten gegen Entgelt; Bewertung der Mittel-Zweck-Relation als maßgeblich unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls

BGH, Beschluss vom 13.07.2020 - Aktenzeichen KRB 21/20

DRsp Nr. 2020/15335

Anwendung von Druckmitteln oder Lockmitteln gegenüber einem Mitbewerber zur Veranlassung von Wettbewerbsbeschränkungen als Kartellordnungswidrigkeit; Androhen eines Nachteils als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfegermeister vor dem beabsichtigten Wechsel seines Kehrbezirks seinem avisierten Nachfolger im bisherigen Kehrbezirk und Versprechen eines Vorteils; Angebot des Verzichts auf eigenes wettbewerbliches Verhalten gegen Entgelt; Bewertung der Mittel-Zweck-Relation als maßgeblich unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls

a) Die den Bußgeldtatbestand des § 81 Abs. 3 Nr. 2 GWB ausfüllenden Vorschriften der § 21 Abs. 2 Nr. 1, § 1 GWB erfassen ein dem Mitbewerber unter Anwendung von Druck- oder Lockmitteln unterbreitetes Angebot, auf eigenes wettbewerbliches Verhalten gegen Entgelt zu verzichten. Insoweit genügt die Absicht des Anwenders, den Adressaten zu einer Zahlung als Gegenleistung für einen Wettbewerbsverzicht zu veranlassen. Die Vorschriften verlangen nicht weitergehend, dass der Anwender der Druck- oder Lockmittel ein bestimmtes Verhalten des Adressaten auf dem Markt beabsichtigt.