OLG Köln - Urteil vom 20.01.2009
22 U 77/08
Normen:
HOAI § 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2009, 1617
NZBau 2009, 790
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 09.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 575/04

Anwendungsbereich der HOAI

OLG Köln, Urteil vom 20.01.2009 - Aktenzeichen 22 U 77/08

DRsp Nr. 2009/11404

Anwendungsbereich der HOAI

Für die Anwendung der HOAI kommt es nicht darauf an, ob der jeweilige Auftragnehmer Architekt ist.

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 09.04.2008 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 14 O 575/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

HOAI § 1;

Gründe:

Das zulässige Rechtsmittel der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil entspricht im Ergebnis der Sach- und Rechtslage. Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Bereicherungsausgleich nach § 812 BGB.

Wie das Landgericht mit Recht angenommen hat, ist die seinerzeitige Honorarzahlung der Klägerin teilweise ohne rechtlichen Grund erfolgt. Denn auf den im Jahre 2000 geschlossenen Vertrag ist die HOAI anwendbar und die Beklagte hat sich seinerzeit ein höheres Honorar versprechen und bezahlen lassen, als dies nach den preisrechtlichen Vorgaben dieser Verordnung zulässig war. Eine Honorarvereinbarung ist aber unwirksam, soweit das vereinbarte Honorar über dasjenige hinausgeht, was nach HOAI zulässig ist (BGH VII ZR 25/06 Rn. 14-15, zitiert nach Juris).

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