Die Berufung der Beklagten gegen das am 09.04.2008 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln -
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Das zulässige Rechtsmittel der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil entspricht im Ergebnis der Sach- und Rechtslage. Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Bereicherungsausgleich nach § 812 BGB.
Wie das Landgericht mit Recht angenommen hat, ist die seinerzeitige Honorarzahlung der Klägerin teilweise ohne rechtlichen Grund erfolgt. Denn auf den im Jahre 2000 geschlossenen Vertrag ist die HOAI anwendbar und die Beklagte hat sich seinerzeit ein höheres Honorar versprechen und bezahlen lassen, als dies nach den preisrechtlichen Vorgaben dieser Verordnung zulässig war. Eine Honorarvereinbarung ist aber unwirksam, soweit das vereinbarte Honorar über dasjenige hinausgeht, was nach HOAI zulässig ist (BGH VII ZR 25/06 Rn. 14-15, zitiert nach Juris).
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