I.
Der Kläger richtete 1964 eine Bauvoranfrage an die Bauaufsichtsbehörde des Beklagten wegen der Bebauung seines an einem ansteigenden Hang gelegenen Grundstücks in L mit einem eingeschossigen Wohnhaus. Die beigeladene Gemeinde verweigerte ihr Einvernehmen (§ 36 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl I S. 341) - BBauG -). Unter Berufung auf diese Weigerung beschied die Bauaufsichtsbehörde des Beklagten den Kläger durch Verfügung vom 9. Juli 1964 abschlägig. Sein Widerspruch blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
den Bescheid des Beklagten vom 9. Juli 1964 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 1965 aufzuheben,
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