BVerwG - Urteil vom 22.03.1972
IV C 121.68
Normen:
BBauG § 33; BBauG § 34 Abs. 1; BBauG § 35 Abs. 3; BBauG § 36;
Fundstellen:
AgrarR 1973, 229
BauR 1972, 222
BayVBl 1972, 557
BRS 25 Nr. 38
Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 97a
DÖV 1972, 827
Vorinstanzen:
VGH Hessen, vom 14.05.1968 - Vorinstanzaktenzeichen IV OE 22/67

Anwendungsbereich des § 34 BBauG; Begriff der unwirtschaftlichen Aufwendungen i.S. von § 35 Abs. 3 BBauG

BVerwG, Urteil vom 22.03.1972 - Aktenzeichen IV C 121.68

DRsp Nr. 1996/15992

Anwendungsbereich des § 34 BBauG; Begriff der "unwirtschaftlichen" Aufwendungen i.S. von § 35 Abs. 3 BBauG

1. Die Anwendung des § 34 BBauG setzt nicht voraus, daß die vorhandene Bebauung einer bestimmten städtebaulichen Ordnung entspricht.

2. Der Begriff der Erschließung umfaßt auch die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung. »3. Aufwendungen sind im Sinne des § 35 Abs. 3 BBauG dann unwirtschaftlich, wenn sie im Verhältnis zum erstrebten Zweck unangemessen hoch sind (vgl. Urteil vom 6. November 1968 - BVerwG IV C 31.66 - BVerwGE 31, 22).«

Normenkette:

BBauG § 33; BBauG § 34 Abs. 1; BBauG § 35 Abs. 3; BBauG § 36;

Gründe:

I.

Der Kläger richtete 1964 eine Bauvoranfrage an die Bauaufsichtsbehörde des Beklagten wegen der Bebauung seines an einem ansteigenden Hang gelegenen Grundstücks in L mit einem eingeschossigen Wohnhaus. Die beigeladene Gemeinde verweigerte ihr Einvernehmen (§ 36 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl I S. 341) - BBauG -). Unter Berufung auf diese Weigerung beschied die Bauaufsichtsbehörde des Beklagten den Kläger durch Verfügung vom 9. Juli 1964 abschlägig. Sein Widerspruch blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,

den Bescheid des Beklagten vom 9. Juli 1964 in der Fassung des

Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 1965 aufzuheben,