OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.11.2019
15 B 1338/19
Normen:
GO NRW § 26 Abs. 5 S. 1 Nr. 5; BauGB § 3 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 15 L 1498/19

Anwendungsbereich des Bürgerbegehrens im Hinblick auf durch Bebauungspläne und Flächennutzungspläne getroffene Regelungen; Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes; Verhinderung der Fällung eines Baumes in einem Plangebiet; Keine Offensichtlichkeit eines Bekanntmachungsmangels

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.11.2019 - Aktenzeichen 15 B 1338/19

DRsp Nr. 2019/17609

Anwendungsbereich des Bürgerbegehrens im Hinblick auf durch Bebauungspläne und Flächennutzungspläne getroffene Regelungen; Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes; Verhinderung der Fällung eines Baumes in einem Plangebiet; Keine Offensichtlichkeit eines Bekanntmachungsmangels

§ 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 GO NRW entzieht durch Bebauungspläne und Flächennutzungspläne getroffene Regelungen dem Anwendungsbereich des Bürgerbegehrens umfassend. Die Vorschrift steht einem Bürgerbegehren nach ihrem Sinn und Zweck auch dann entgegen, wenn dieses der Sache nach offensichtlich gegen eine Bauleitplanung gerichtet ist und sich nur in das formelle Gewand einer anderen Frage kleidet. Es kann offen bleiben, ob und ggf. inwieweit die Prüfung des § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 GO NRW mit spezifischen baurechtlichen Fragestellungen hinsichtlich der Wirksamkeit eines Bebauungsplans angereichert werden kann, deren eigentlicher Ort das Normenkontroll(eil-)verfahren nach § 47 VwGO ist. Jedenfalls ist in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist regelmäßig von der Gültigkeit eines Bebauungsplans auszugehen. Etwas anderes kann höchstens dann gelten, wenn der Plan an ganz offensichtlichen Mängeln leidet, die zu seiner Unwirksamkeit führen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.