Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger der Lohn für einen Arztbesuch, jeweils am 17. März und am 21. Juni 1988, in der rechnerisch unstreitigen Höhe von insgesamt 251,43 DM brutto zusteht.
Der Kläger ist seit dem 25. Mai 1983 bei dem beklagten Bauunternehmen als Einschaler beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe in der Fassung vom 26. September 1984/29. April 1988 (BRTV-Bau) Anwendung.
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