OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.03.2011
7 A 848/10
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1-3; VwVfG § 49 Abs. 1 NRW; BauO NRW § 2 Abs. 7;

Arbeitsräume wie Büroräume, Geschäftsräume oder Verkaufsräume, Warteräume, Werkstätten, Gaststätten, Versammlungsräume, Unterrichtsräume, Krankenräume, Sporträume und Spielräume, Bastelräume und Werkräume als Aufenthaltsräume i.S.d. § 2 Abs. 7 Bauordnung NRW (BauO NRW)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.03.2011 - Aktenzeichen 7 A 848/10

DRsp Nr. 2011/8701

Arbeitsräume wie Büroräume, Geschäftsräume oder Verkaufsräume, Warteräume, Werkstätten, Gaststätten, Versammlungsräume, Unterrichtsräume, Krankenräume, Sporträume und Spielräume, Bastelräume und Werkräume als Aufenthaltsräume i.S.d. § 2 Abs. 7 Bauordnung NRW (BauO NRW)

1. Aufenthaltsräume gemäß § 2 Abs. 7 BauO NRW sind nicht zwangsläufig mit einer Wohnnutzung gleichzusetzen.2. Die schlichte Hinnahme eines formell illegalen Geschehens hindert die Bauaufsichtsbehörde nicht, eine als rechtswidrig erkannte Praxis zu beenden und die Herstellung baurechtmäßiger Zustände zu bewirken.3. Der Ordnungspflichtige, der sich gegenüber einer bauaufsichtlichen Verfügung auf Bestandsschutz beruft, trägt hierfür im Falle der Unaufklärbarkeit auch bei älteren baulichen Anlagen die Beweislast.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.592,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1-3; VwVfG § 49 Abs. 1 NRW; BauO NRW § 2 Abs. 7;

Gründe