SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2; SGB VII § 3; SGB VII § 6; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 121 Abs. 1; GewO § 106; SGB VII § 136 Abs. 3 Nr. 1; BGB § 631; BGB § 662; SGB VII § 128 Abs. 1 Nr. 9;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 18.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 U 25/20
Arbeitsunfall bei Betreuung eines Pferdes während des Urlaubs der HalterinDefinition der arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit bei Durchführung von Tierpflege nach Vorgaben der TierhalterinVorliegen einer sogenannten Wie-Beschäftigung
LSG Bayern, Urteil vom 06.12.2022 - Aktenzeichen L 17 U 168/21
DRsp Nr. 2023/5755
Arbeitsunfall bei Betreuung eines Pferdes während des Urlaubs der HalterinDefinition der arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit bei Durchführung von Tierpflege nach Vorgaben der TierhalterinVorliegen einer sogenannten "Wie-Beschäftigung"
1. Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Person bei der Betreuung (hier dem Ausführen) eines Pferdes während des Urlaubs der Halterin (hier Unternehmerin einer privaten Reittierhaltung) wie eine Beschäftigte tätig wird.2. Eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit liegt insbesondere vor, wenn die Tätigkeit nach Art und Umfang entsprechend den konkreten Vorgaben der Tierhalterin durchgeführt wird und ihr Gepräge nicht in einer Sonderbeziehung zwischen den beteiligten Personen findet, wie sie z.B. bei einer Reitbeteiligung vorliegen kann.3. Allein der Umstand, dass die verletzte Person Freude am Umgang mit Pferden (Pferdeliebhaberei) bzw. Tieren hat, führt nicht dazu, dass eine sog. Wie-Beschäftigung zu verneinen wäre. Denn das bloße Motiv für das Tätigwerden ist von der mit der Verrichtung verbundenen Handlungstendenz zu unterscheiden.
Tenor
I. II. III.
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