OLG Naumburg - Urteil vom 08.11.1995
6 U 153/95
Normen:
ArchitektenG LSA § 4 ; BGB § 242 § 634 Abs. 2 ; HOAI § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BauR 1996, 889
OLGReport-Naumburg 1996, 191
RAnB 1996, 236

Architektenhonorar: Pflichten des Architekten - unzureichende Auftragsausführung durch Nicht-Architekten - Vereinbarung der HOAI - culpa in contrahendo

OLG Naumburg, Urteil vom 08.11.1995 - Aktenzeichen 6 U 153/95

DRsp Nr. 1996/29020

Architektenhonorar: Pflichten des Architekten - unzureichende Auftragsausführung durch Nicht-Architekten - Vereinbarung der HOAI - culpa in contrahendo

»1. a) Ein Architekt hat seine Leistungen auch ohne eine ausdrückliche Vereinbarung mit seinem Auftraggeber während aller Leistungsphasen nach den wirtschaftlichen Vorstellungen des Auftraggebers auszurichten. Zu diesem Zweck hat er bereits während der ersten Leistungsphase die voraussichtlichen Baukosten im Auge zu behalten und seine Kostenanalyse bei jeder weiteren Teilleistung zu präzisieren.b) Bei der Errichtung eines Geschäftshauses hat er an die Beachtung dieser Grundsätze mit besonderer Sorgfalt heranzugehen. Beachtet er sie nicht, können seine Leistungen für den Auftraggeber unbrauchbar sein, so daß sie nicht vergütet werden müssen.2. a) Von einer Gesellschaft, die sich »Büro für Architektur und Tragwerksplanung« nennt und die zu den Bedingungen der Honorarordnung für Architekten Leistungen anbietet, darf der Auftraggeber erwarten, daß der Auftrag zumindest unter Anleitung eines Architekten ausgeführt wird.b) Enttäuscht die Auftragnehmerin das in sie gesetzte Vertrauen, haftet sie ihrem Auftraggeber wegen Verschuldens bei Vertragsschluß, so daß ihr keine Vergütung zusteht.«

Normenkette:

ArchitektenG LSA § 4 ; BGB § 242 § 634 Abs. 2 ; HOAI § 15 Abs. 2 ;