OLG Köln - Urteil vom 29.03.1995
13 U 242/94
Normen:
BGB §§ 328, 635 ;

Architektenvertrag als Vertrag zugunsten Dritter

OLG Köln, Urteil vom 29.03.1995 - Aktenzeichen 13 U 242/94

DRsp Nr. 1996/8633

Architektenvertrag als Vertrag zugunsten Dritter

Zur Auslegung eines Architektenvertrages über die Anlage eines privaten Erschließungsweges als Vertrag zugunsten weiterer - an der Planung sowie an den Kosten beteiligter - wegeberechtigter Anlieger.

Normenkette:

BGB §§ 328, 635 ;

Sachverhalt:

Die Klägerin begehrt aus eigenem sowie aus abgetretenem Recht (des Herrn F. und der Frau Z.) von dem beklagten Architekten Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlage eines Privatweges, der von der öffentlichen Straße "M.-Weg" aus der Erschließung der Parzellen 1889 (Eigentümer: Herr F.), 2000 (Eigentümer: Klägerin) und 2001 (Eigentümer: Frau Z.) dient.

Im Notarvertrag vom 13.12.1989, mit welchem Herr F. das am "M.-Weg" gelegene, mit einem Wege- und Leitungsrecht für den jeweiligen Eigentümer der dahinter liegenden Flurstücke 2000 und 2001 belastete Flurstück 1889 nebst aufstehendem Altbau von der Eigentümergemeinschaft N./Z. erwarb, ist unter "V. Wegerecht" u.a. vereinbart:

"(1) Durch die Belastung Abteilung II Nr. 4 ist die Zuwegung der südlich vom verkauften Grundstück liegenden Flurstücke 2000 und 2001, welche den Verkäufern gehören, gesichert. Dieser Zufahrtweg soll jedoch auch der Erschließung des Kaufgrundstückes dienen. Deshalb soll der Weg von den Eigentümern der drei angeschlossenen Grundstücke gemeinsam errichtet und unterhalten werden."