KG - Urteil vom 14.07.2003
26 U 190/02
Normen:
HOAI § 2 § 4 Abs. 3 § 6a § 8 § 11 Abs. 2 § 12 Nr. 2 § 16 § 15 Abs. 1 ; BGB § 635 § 641 Abs. 1 § 649 ; VOB/B § 14 Nr. 4 § 16 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 17.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 517/00

Architektenvertrag: Geltendmachung wechselseitiger Ansprüche

KG, Urteil vom 14.07.2003 - Aktenzeichen 26 U 190/02

DRsp Nr. 2005/18544

Architektenvertrag: Geltendmachung wechselseitiger Ansprüche

Zur Begründetheit von Resthonoraransprüchen bzw. Honorarrückzahlungsansprüchen aus einem Architektenvertrag.

Normenkette:

HOAI § 2 § 4 Abs. 3 § 6a § 8 § 11 Abs. 2 § 12 Nr. 2 § 16 § 15 Abs. 1 ; BGB § 635 § 641 Abs. 1 § 649 ; VOB/B § 14 Nr. 4 § 16 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger hat die Beklagte auf Rückzahlung von Honorar aus zwei gekündigten Architektenverträgen über Leistungen der Leistungsphasen 6-9 nach § 15 Abs. 1 HOAI im Zusammenhang mit dem Neubau eines Wohnhauses und einer Doppelgarage für die Beklagte in Bn Snnn sowie auf Schadensersatz wegen einer anweisungswidrig durchgeführten Ausschreibung in Anspruch genommen. Im Wege der Widerklage hat die Beklagte vom Kläger die Zahlung restlichen Architektenhonorars verlangt.

Wegen der Einzelheiten des Tatbestandes wird auf die Darstellung in dem angegriffenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wegen eines Betrages von 11.295,99 EUR festgestellt und die Beklagte unter Abweisung der Widerklage und der Klage im Übrigen zur Rückzahlung überzahlten Honorars i.H.v. 13.246,02 EUR an den Kläger verurteilt.