BGH - Beschluss vom 05.08.2010
VII ZR 46/09
Normen:
BGB § 638 Abs. 1 S. 1; BGB § 634 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2010, 1966
NJW-RR 2010, 1604
NZBau 2010, 771
NZM 2011, 42
VersR 2011, 501
ZfBR 2010, 780
Vorinstanzen:
SchlHOLG, vom 18.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 U 58/08
LG Kiel, vom 15.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 303/07

Arglistiges Verschweigen bei mangelnder Offenlegung eines Architekten über seine bewusst vertragswidrig nicht erfolgte Überwachung eines Bauwerkes

BGH, Beschluss vom 05.08.2010 - Aktenzeichen VII ZR 46/09

DRsp Nr. 2010/15192

Arglistiges Verschweigen bei mangelnder Offenlegung eines Architekten über seine bewusst vertragswidrig nicht erfolgte Überwachung eines Bauwerkes

Der Architekt muss dem Auftraggeber bei der Abnahme seines Werkes offenbaren, wenn er Teile der Ausführung des Bauwerkes bewusst vertragswidrig nicht überwacht hat. Unterlässt er dies, so hat er einen Mangel seines Werks arglistig verschwiegen. Unerheblich ist, ob er darauf vertraut, dass der Unternehmer mangelfrei gearbeitet hat.

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 18. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 103.374,19 €

Normenkette:

BGB § 638 Abs. 1 S. 1; BGB § 634 Abs. 3 S. 1;

Gründe

1.

Der Kläger nimmt den beklagten Architekten auf Schadensersatz wegen mangelhafter Bauüberwachung in Anspruch.

Der Beklagte hatte unter anderem die Bauüberwachung für die Sanierung eines Landarbeiter-Doppelhauses übernommen. Nach Abschluss der Bauarbeiten im Jahr 1998 fertigte der Beklagte am 16. Juni 1998 eine Zusammenstellung der Gesamtkosten und erstellte am 23. Juni 1998 seine Honorarrechnung.