Die Berufung des Klägers gegen das am 8. Dezember 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Lüneburg - 5. Zivilkammer - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert: bis zu 22.000 €.
I. Der Kläger verlangt Schadensersatz und Feststellung weiterer Ersatzpflicht aus einem Bauvertrag von 1994 über die Herstellung von Fliesenarbeiten und Abdichtung der seinerzeit errichteten Balkone. Als einzige Vertragsunterlage ist dazu noch die Rechnung von 1994 vorhanden (Bl. 7 der BA) sowie eine Schnittzeichnung des damals tätigen Architekten D. (Bl. 6 der BA), die nach Behauptung des Klägers Vertragsgrundlage mit dem Beklagten gewesen sein soll.
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