OLG Koblenz - Beschluss vom 18.10.2010
5 U 1000/10
Normen:
BGB § 823;
Fundstellen:
GesR 2011, 100-102
ArztR 2011, 218
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 27.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 381/04

Arzthaftung bei Fehldeutung eines Kompartmentsyndroms als Beinvenenthrombose infolge einer zunächst scheinbar wirksamen Therapie; Beweiserleichterung im Fall eines Befunderhebungsversäumnisses bei anfänglich fehlenden Anzeichen für eine Fehldiagnose

OLG Koblenz, Beschluss vom 18.10.2010 - Aktenzeichen 5 U 1000/10

DRsp Nr. 2013/13351

Arzthaftung bei Fehldeutung eines Kompartmentsyndroms als Beinvenenthrombose infolge einer zunächst scheinbar wirksamen Therapie; Beweiserleichterung im Fall eines Befunderhebungsversäumnisses bei anfänglich fehlenden Anzeichen für eine Fehldiagnose

(Keine Arzthaftung bei Fehldeutung eines Kompartmentsyndroms als Beinvenenthrombose) 1. Stützen Hämoglobinwert und Hämatokrit die Fehldiagnose einer Beinvenenthrombose und verdichtet sich dieser Verdacht im weiteren Verlauf dadurch, dass die insoweit eingeleitete Therapie scheinbar greift, liegt ein haftungsrelevantes Versäumnis des Arztes nicht darin, dass er ein Kompartmentsyndrom nicht sofort in Erwägung zieht.2. Zur Frage, wann ein Befunderhebungsversäumnis in einem derartigen Fall zu einer Beweiserleichterung führt.

Normenkette:

BGB § 823;

Gründe

Der Senat beabsichtigt nach vorläufiger Beratung, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 27.07.2010, Az. 2 O 381/04, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern. Im Einzelnen ist zur Sach- und Rechtslage zu bemerken:

I.