VG Stuttgart - Beschluss vom 18.04.2019
16 K 1382/19
Normen:
AufenthG § 18 Abs. 3; BeschV § 26 Abs. 2; GKG § 52;

Aufenthaltstitel zum Zwecke der Erwerbstätigkeit; Zustimmung; Visum zur Familienzusammenführung; Streitwertfestsetzung

VG Stuttgart, Beschluss vom 18.04.2019 - Aktenzeichen 16 K 1382/19

DRsp Nr. 2019/11802

Aufenthaltstitel zum Zwecke der Erwerbstätigkeit; Zustimmung; Visum zur Familienzusammenführung; Streitwertfestsetzung

§ 26 Abs. 2 BeschV setzt voraus, dass der Ausländer seinen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels bei der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsstaat stellt. Dies gilt auch dann, wenn er mit einem Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung nach Deutschland eingereist ist. Zur Berechnung des Streitwerts in ausländerrechtlichen Eilverfahren beim Zusammentreffen von Ansprüchen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG einerseits und § 28 Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 AufenthG andererseits (Anschluss an: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. September 2018 - 11 S 1973/18 -, Rn. 33, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 20. September 2018 - 11 S 240/17 -, Rn. 102, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Juli 2016 - 11 S 1172/16 -, Rn. 19, juris).

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers werden abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 11.012,00 Euro festgesetzt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Normenkette:

AufenthG § 18 Abs. 3; BeschV § 26 Abs. 2; GKG § 52;

Gründe:

I.