VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 26.07.2016
11 S 1172/16
Normen:
AufenthG § 18 Abs. 2; AufenthG § 18 Abs. 3; BeschV § 32 Abs. 5 Nr. 2; GKG § 52 Abs. 1; VwGO § 146 Abs. 4 S. 3;
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 17.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5025/15

Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung; Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit; Streitwert

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.07.2016 - Aktenzeichen 11 S 1172/16

DRsp Nr. 2017/16729

Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung; Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit; Streitwert

1. Die Regelung des § 32 Abs. 5 BeschV ist keine Bestimmung im Sinne des § 18 Abs. 3 AufenthG über die Zulässigkeit der Erteilung der Zustimmung zu einer Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung.2. Der Streitwert für eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach § 18 Abs. 2 AufenthG bemisst sich nach einem Viertel des zu erwartenden Jahresbruttogehalts. Dieser ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig zu halbieren (Änderung der Senatsrechtsprechung)

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17. Mai 2016 - 5 K 5025/15 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.519,90 EUR festgesetzt.

Normenkette:

AufenthG § 18 Abs. 2; AufenthG § 18 Abs. 3; BeschV § 32 Abs. 5 Nr. 2; GKG § 52 Abs. 1; VwGO § 146 Abs. 4 S. 3;

Gründe

I. 1. Die Beschwerde ist zulässig, soweit sie sich auf die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken bezieht. Sie ist insbesondere frist- und formgerecht erhoben und begründet (§§ 146 f. VwGO).