BGH - Beschluss vom 08.10.2019
II ZR 94/17
Normen:
ZPO § 66; ZPO § 91a; ZPO § 100; ZPO § 101 Abs. 1; AktG § 147;
Fundstellen:
AG 2020, 126
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 14.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 91 O 30/1
LG Köln, vom 14.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 91 O 31/1
OLG Köln, vom 09.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 18 U 19/16

Auferlegen der Kosten des Rechtsstreits den Prozessbeteiligten nach dem am Streitwert gemessenen Umfang ihrer Beteiligung aufgrund Erledigungserklärung; Bestimmung der Verteilung der Kostenlast durch den Umfang der Nebenintervention

BGH, Beschluss vom 08.10.2019 - Aktenzeichen II ZR 94/17

DRsp Nr. 2019/17383

Auferlegen der Kosten des Rechtsstreits den Prozessbeteiligten nach dem am Streitwert gemessenen Umfang ihrer Beteiligung aufgrund Erledigungserklärung; Bestimmung der Verteilung der Kostenlast durch den Umfang der Nebenintervention

Tritt der einfache Nebenintervenient nur bezüglich eines Teils des Streitgegenstands bei, so bestimmt sich die Verteilung der Kostenlast nach dem Schicksal dieses Teils, das heißt bei einer Beschränkung der Nebenintervention auf einen Teil des Rechtsstreits ist dem Gegner von den Kosten der Nebenintervention derselbe Kostenanteil aufzuerlegen, den er von den Kosten des Rechtsstreits tragen müsste, wenn der Rechtsstreit nur hinsichtlich dieses Teils geführt worden wäre.

Tenor

I. II. III. IV.