OLG Düsseldorf - Beschluss vom 29.12.2015
VII-Verg 26/15
Normen:
GWB § 128 Abs. 3;

Auferlegung der Kosten des Vergabenachprüfungsverfahrens

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.12.2015 - Aktenzeichen VII-Verg 26/15

DRsp Nr. 2017/2173

Auferlegung der Kosten des Vergabenachprüfungsverfahrens

Hat die Vergabestelle auf eine umfangreiche Rüge dem betreffenden Bieter verbindlich mitgeteilt, sein vertieftes Rügevorbringen nochmals überprüfen zu wollen und den Zuschlag frühestens nach Ablauf von zwei Wochen zu erteilen, so sind dem Bieter die Kosten eines unmittelbar darauf eingeleiteten Vergabenachprüfungsverfahrens aufzuerlegen, wenn sich das Verfahren dadurch erledigt hat, dass die Vergabestelle der Rüge abgeholfen hat.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Kostenbeschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 13. April 2015 (VK 2 - 17/15) wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

GWB § 128 Abs. 3;

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Kostenbeschluss ist zulässig, aber unbegründet.

Die Vergabekammer hat der Antragstellerin die Kosten des Nachprüfungsverfahrens nach Erledigungserklärung gemäß § 128 Abs. 3 GWB aus Billigkeitsgründen zu Recht auferlegt und dies zutreffend begründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen der Vergabekammer verwiesen.