Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Kostenbeschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 13. April 2015 (VK 2 - 17/15) wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Kostenbeschluss ist zulässig, aber unbegründet.
Die Vergabekammer hat der Antragstellerin die Kosten des Nachprüfungsverfahrens nach Erledigungserklärung gemäß §
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