BVerwG - Urteil vom 04.08.2015
7 C 8.15
Normen:
TEHG 2004 § 6 Abs. 1; TEHG 2004 § 18 Abs. 1 S. 1; VwGO § 140 Abs. 1 S. 2; ZPO § 307; ZPO § 555 Abs. 3;
Fundstellen:
NVwZ 2015, 1528
NVwZ 2015, 8
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 11.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen VG 10 K 130.09
OVG Berlin-Brandenburg, vom 20.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 B 20.10

Auferlegung einer Zahlungspflicht auf der Grundlage von § 18 des Gesetzes über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (§ 18 TEHG); Ergehen eines Anerkenntnisurteils im Revisionsverfahren auf gesonderten Antrag des Klägers

BVerwG, Urteil vom 04.08.2015 - Aktenzeichen 7 C 8.15

DRsp Nr. 2015/17239

Auferlegung einer Zahlungspflicht auf der Grundlage von § 18 des Gesetzes über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (§ 18 TEHG); Ergehen eines Anerkenntnisurteils im Revisionsverfahren auf gesonderten Antrag des Klägers

1. Im Revisionsverfahren ergeht ein Anerkenntnisurteil nur auf gesonderten Antrag des Klägers.2. Die Abgabepflicht nach § 6 Abs. 1 TEHG 2004 ist nicht verletzt, wenn ein Anlagebetreiber bis zum 30. April eines Jahres eine Anzahl von Berechtigungen abgegeben hat, die den im geprüften Emissionsbericht angegebenen Emissionen des Vorjahres entspricht; das gilt auch dann, wenn die zuständige Behörde nach diesem Zeitpunkt feststellt, dass die Gesamtmenge der Emissionen im geprüften Emissionsbericht zu niedrig angegeben worden ist. Eine Zahlungspflicht nach § 18 Abs. 1 Satz 1 TEHG 2004 darf in einem solchen Fall nicht festgesetzt werden.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

TEHG 2004 § 6 Abs. 1; TEHG 2004 § 18 Abs. 1 S. 1; VwGO § 140 Abs. 1 S. 2; ZPO § 307; ZPO § 555 Abs. 3;

Gründe

I