OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 26.02.2013
4 WF 279/12
Normen:
BGB § 1361b; FamFG § 81; FamFG § 200 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
FamRB 2013, 145
FamRZ 2013, 1979
FuR 2013, 338
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 19.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 537 F 124/12

Auferlegung von Kosten in Ehewohnungssachen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.02.2013 - Aktenzeichen 4 WF 279/12

DRsp Nr. 2013/6048

Auferlegung von Kosten in Ehewohnungssachen

In Ehewohnungssachen nach § 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG ist wie in allen der freiwilligen Gerichtsbarkeit unterfallenden Streitigkeiten unter Familienangehörigen bei der Auferlegung von Kosten Zurückhaltung geboten. Von einem groben Verschulden des der Wohnung verwiesenen Ehegatten im Sinne des § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG ist regelmäßig bei einer schuldhaften Begehung einer der in § 1361 b Abs. 2 Nr. 1 BGB genannten Rechtsgutverletzungen auszugehen. Stützt sich die Wohnungszuweisung maßgeblich auf Belange eines im Haushalt lebenden minderjährigen Kindes scheidet die Annahme eines groben Verschuldens des der Wohnung verwiesenen Ehegatten hingegen regelmäßig aus, es sei denn, er hat durch gegen den anderen Ehegatten oder das Kind gerichtete Rechtsgutverletzungen der oben beschriebenen Art oder durch ähnlich krasses Fehlverhalten Veranlassung zur Antragserhebung gegeben.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführrein auferlegt.

Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren festgesetzt auf 675,08 Euro.

Normenkette:

BGB § 1361b; FamFG § 81; FamFG § 200 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe: