OLG München - Beschluss vom 04.04.2013
Verg 4/13
Normen:
VOB/A-EG § 17 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BauR 2013, 1158
BauR 2013, 1741
NZBau 2013, 524
NZBau 2013, 8
ZfBR 2013, 506
Vorinstanzen:
VK Südbayern, vom 21.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen Z3-3-3194-1-60-11/12

Aufhebung der Ausschreibung wegen Ausnutzung unrichtiger Massenangaben in den Angebotsunterlagen durch einen Bieter

OLG München, Beschluss vom 04.04.2013 - Aktenzeichen Verg 4/13

DRsp Nr. 2013/7466

Aufhebung der Ausschreibung wegen Ausnutzung unrichtiger Massenangaben in den Angebotsunterlagen durch einen Bieter

1. Eine Ausschreibung darf nicht deshalb aufgehoben werden, weil die Massen in den Ausschreibungsunterlagen teilweise unrichtig angegeben sind und einzelne Bieter sich dies zunutze gemacht haben.2. Die Zuverlässigkeit und damit die persönliche Eignung eines Bieters wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass dieser bei einzelnen Positionen, bei denen die Massen fehlerhaft überhöht angesetzt worden sind, niedrige Preise angeboten hat, solange trotz der niedrigen angebotenen Preise nicht die Gefahr einer nicht ordnungsgemäßen Leistungserbringung besteht.

Tenor

I.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 21.1.2013 in den Ziffern 2, 3 und 4 aufgehoben.

II.

Die Aufhebung der Ausschreibung vom 24.10.2012 wird aufgehoben und das Ausschreibungsverfahren in den Stand vor der Aufhebung zurückversetzt.

III.

Die Anschlussbeschwerde wird zurückgewiesen.

IV.

Die Kosten des Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer, des Beschwerdeverfahrens und des Anschlussbeschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor der Vergabekammer wird für die Antragstellerin für notwendig erklärt.

V.