Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 21.1.2013 in den Ziffern 2, 3 und 4 aufgehoben.
II.Die Aufhebung der Ausschreibung vom 24.10.2012 wird aufgehoben und das Ausschreibungsverfahren in den Stand vor der Aufhebung zurückversetzt.
III.Die Anschlussbeschwerde wird zurückgewiesen.
IV.Die Kosten des Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer, des Beschwerdeverfahrens und des Anschlussbeschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor der Vergabekammer wird für die Antragstellerin für notwendig erklärt.
V.
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