OVG Sachsen - Beschluss vom 11.05.2010
1 A 4/09
Normen:
SächsBO § 70; SächsBO § 62a; BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 15 Abs. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 4;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 28.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 151/05

Aufhebung der Baugenehmigung aufgrund der Einhaltung von Baunachbarrechten im Falle der Errichtung eines Kinderhauses und Jugendhauses; Verstoß gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot durch Lärmimmissionen

OVG Sachsen, Beschluss vom 11.05.2010 - Aktenzeichen 1 A 4/09

DRsp Nr. 2010/12659

Aufhebung der Baugenehmigung aufgrund der Einhaltung von Baunachbarrechten im Falle der Errichtung eines Kinderhauses und Jugendhauses; Verstoß gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot durch Lärmimmissionen

1. Zu den Anlagen für soziale Zwecke gehören auch Gebäude, die Jugendlichen in ihrer Freizeit oder einem anderen Zweck des Zusammentreffens Jugendlicher dienen.2. Zur Darlegung der Divergenz gehört der Vortrag, welchen entscheidungstragenden abstrakten Rechtssatz das erstinstanzliche Gericht aufgestellt hat und von welchem ebenfalls tragenden abstrakten Rechtssatz der höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Entscheidung damit abgewichen wird. Darüber hinaus ist darzulegen, worin die geltend gemachte Abweichung liegt und warum die angegriffene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.3. Das Erfordernis des Einfügens schließt nicht aus, dass in der Umgebung etwas verwirklicht wird, was dort bisher nicht vorhanden gewesen ist. Es hindert aber daran, dies in einer Weise zu tun, die geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche und erst noch ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen oder zu erhöhen. Ein Vorhaben, das im Verhältnis zu seiner Umgebung bewältigungsbedürftige Spannungen begründet oder erhöht, fügt sich deshalb nicht ein.

Tenor