BGH - Beschluss vom 27.10.2020
KVR 64/19
Normen:
ZPO § 91a Abs. 1 S. 1-2; GWB § 78;
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 10.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen VI-2 Kart 1/18 [V]

Aufhebung der Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen bei offenem Verfahrensausgang (hier: Freigabe des Zusammenschlussvorhabens aufgrund Erhöhung der Beteiligung)

BGH, Beschluss vom 27.10.2020 - Aktenzeichen KVR 64/19

DRsp Nr. 2020/17616

Aufhebung der Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen bei offenem Verfahrensausgang (hier: Freigabe des Zusammenschlussvorhabens aufgrund Erhöhung der Beteiligung)

Tenor

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 91a Abs. 1 S. 1-2; GWB § 78;

Gründe

I. Die Betroffene zu 1 meldete beim Bundeskartellamt das Vorhaben an, ihre Beteiligung an der Betroffenen zu 2 von 22,48 % auf 28,76 % zu erhöhen. Das Bundeskartellamt gab das Zusammenschlussvorhaben frei. Die dagegen von der Betroffenen zu 2 eingelegte Beschwerde wurde vom Beschwerdegericht als unzulässig verworfen.

Dagegen hat sich die Betroffene zu 2 mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde gewandt. Während des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Betroffene zu 1 ihre gesamte Beteiligung an der Betroffenen zu 2 an einen Dritten verkauft. Die Betroffene zu 2 und das Bundeskartellamt haben daraufhin das Rechtsbeschwerdeverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben.