OLG Celle - Beschluss vom 10.06.2010
13 Verg 18/09
Normen:
VOB/A § 26; GWB § 118;
Vorinstanzen:
VK Niedersachsen - VgK60/2009 - 1.12.2009,

Aufhebung des Vergabeverfahrens durch die Vergabestelle; Kosten eines unzulässigen Eilantrags

OLG Celle, Beschluss vom 10.06.2010 - Aktenzeichen 13 Verg 18/09

DRsp Nr. 2010/10393

Aufhebung des Vergabeverfahrens durch die Vergabestelle; Kosten eines unzulässigen Eilantrags

1. Die Entscheidung darüber, ob ein Vergabeverfahren aufgehoben wird, steht nach dem Wortlaut des § 26 Nr. 1 VOB/A im Ermessen der Vergabestelle. 2. Ist ein Eilantrag aus Gründen erfolglos geblieben, die allein dem Beschwerdeführer zuzurechnen sind (unzulässiger Antrag), ist es billig, die Kosten hierfür allein ihm aufzuerlegen, auch wenn seine Beschwerde zum Teil Erfolg hat.

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vergabekammer Niedersachsen beim Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr - Regierungsvertretung Lüneburg - vom 1. Dezember 2009 geändert. Es wird festgestellt, dass die seitens der Antragsgegnerin vorgenommene Aufhebung der unter der Vergabenummer ##### erfolgten Ausschreibung entsprechend den Entscheidungsgründen dieses Beschlusses rechtswidrig war und die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt hat.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin 3/4 und die Antragsgegnerin 1/4.

Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts war für beide Beteiligte notwendig.

Die Kosten des Verfahrens nach § 118 GWB hat die Antragstellerin allein zu tragen.