1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vergabekammer Niedersachsen beim Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr - Regierungsvertretung Lüneburg - vom 1. Dezember 2009 geändert. Es wird festgestellt, dass die seitens der Antragsgegnerin vorgenommene Aufhebung der unter der Vergabenummer ##### erfolgten Ausschreibung entsprechend den Entscheidungsgründen dieses Beschlusses rechtswidrig war und die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt hat.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin 3/4 und die Antragsgegnerin 1/4.
Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts war für beide Beteiligte notwendig.
Die Kosten des Verfahrens nach §
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