OLG Karlsruhe - Beschluss vom 27.09.2013
15 Verg 3/13
Normen:
VOB/A-EG § 17 Abs. 1; VOB/A-EG § 16 Abs. 6 Nr. 1;
Fundstellen:
BauR 2014, 750
NZBau 2014, 189
Vorinstanzen:
VK Baden-Württemberg, vom 10.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 VK 10/13

Aufhebung einer Ausschreibung wegen unangemessen hoher Preise

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.09.2013 - Aktenzeichen 15 Verg 3/13

DRsp Nr. 2013/22396

Aufhebung einer Ausschreibung wegen unangemessen hoher Preise

§ 17 Abs. 1 VOB/A-EG räumt der Vergabestelle ein Ermessen bei der Entscheidung über die Aufhebung einer Ausschreibung wegen unangemessen hoher Preise ein. Von diesem ihr eingeräumten Ermessen hat die Vergabestelle Gebrauch zu machen und die Entscheidung einschließlich ihrer Begründung zeitnah zu dokumentieren. Beschränkt sich die Dokumentation auf die Aussage, dass das Ausschreibungsergebnis 30% über dem Kostenrahmen liegt und die erhebliche Überschreitung der Kosten zwangsläufig zu einer Änderung der Vergabeunterlagen führt, um das vorhandene Finanzbudget einzuhalten, so genügt dies den Anforderungen an die Ausübung des Ermessens nicht.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vergabekammer Baden-Württemberg vom 10. Mai 2013 - 1 VK 10/13 - in Ziff. 1 und 2 geändert:

Die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 11.3.2013, die Ausschreibung G.-K. S., Erweiterung und Sanierung B., Gewerk Sanitär, aufzuheben, wird aufgehoben.

2.

Die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

3. 4.