Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels und des weitergehenden Nachprüfungsantrags der Antragstellerin der Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf vom 20. März 2009 (VK-6/2009-L) aufgehoben und festgestellt, dass die Antragstellerin aufgrund der Aufhebung des Vergabeverfahrens durch die Vergabestelle vom 18. Februar 2009 in ihren Rechten verletzt ist.
Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer werden zur Hälfte der Antragstellerin auferlegt. Der Antragsgegner ist von einer Kostentragung befreit.
Die Aufwendungen der Verfahrensbeteiligten im Verfahren vor der Vergabekammer und die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 125.000 Euro
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