OLG Düsseldorf - Beschluss vom 08.07.2009
VII-Verg 13/09
Normen:
VOL/A § 26 Nr. 1;
Vorinstanzen:
Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf, vom 20.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen VK-6/2009-L

Aufhebung einer Ausschreibung wegen unterbliebener Bekanntmachung von Eignungsanforderungen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.07.2009 - Aktenzeichen VII-Verg 13/09

DRsp Nr. 2010/10395

Aufhebung einer Ausschreibung wegen unterbliebener Bekanntmachung von Eignungsanforderungen

Aufhebungsgründe nach §§ 26 Nr. 1 VOL/A oder VOB/A können nur eingreifen, wenn sie erst nach Beginn der Ausschreibung eingetreten sind oder dem Auftraggeber vorher nicht bekannt sein konnten. Eine Aufhebung des Vergabeverfahrens aus für den Auftraggeber objektiv vorhersehbaren Gründen ist daher grundsätzlich ausgeschlossen. Sie kann auch nicht darauf gegründet werden, dass in der Vergabebekanntmachung Eignungsanforderungen nicht aufgestellt worden sind.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels und des weitergehenden Nachprüfungsantrags der Antragstellerin der Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf vom 20. März 2009 (VK-6/2009-L) aufgehoben und festgestellt, dass die Antragstellerin aufgrund der Aufhebung des Vergabeverfahrens durch die Vergabestelle vom 18. Februar 2009 in ihren Rechten verletzt ist.

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer werden zur Hälfte der Antragstellerin auferlegt. Der Antragsgegner ist von einer Kostentragung befreit.

Die Aufwendungen der Verfahrensbeteiligten im Verfahren vor der Vergabekammer und die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 125.000 Euro

Normenkette:

§ Nr. ;