BGH - Urteil vom 21.06.1990
VII ZR 142/89
Normen:
ZPO § 543 ;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 14.03.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 193/85
OLG Hamm, vom 21.03.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 21 U 153/88

Aufhebung eines Berufungsurteils wegen fehlenden Tatbestandes

BGH, Urteil vom 21.06.1990 - Aktenzeichen VII ZR 142/89

DRsp Nr. 2004/3760

Aufhebung eines Berufungsurteils wegen fehlenden Tatbestandes

Ein Urteil eines Oberlandesgerichts ist grundsätzlich aufzuheben, wenn es keinen Tatbestand enthält. Das gilt auch dann, wenn aus der Sicht des Berufungsgerichts ein Urteilstatbestand gemäß § 543 ZPO entbehrlich erscheint, weil das Berufungsgericht sein Urteil - etwa mangels Überschreitung der Beschwersumme von 40.000 DM - für nicht revisibel hält.

Normenkette:

ZPO § 543 ;

Tatbestand:

Der Kläger hat von der Beklagten Zahlung eines Rest-Architektenhonorars verlangt. Soweit dem Berufungsurteil zu entnehmen ist, hat die beklagte Bauherrin mit ihr angeblich zustehenden Gegenansprüchen aufgerechnet und einen überschießenden Betrag im Wege der Widerklage geltend gemacht. Daneben hat sie einen nicht näher bezeichneten Feststellungsantrag gestellt.