OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.10.2019
15 B 856/19
Normen:
VgV § 63 Abs. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2020, 639
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 924/19

Aufhebung eines Vergabeverfahrens

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.10.2019 - Aktenzeichen 15 B 856/19

DRsp Nr. 2019/15818

Aufhebung eines Vergabeverfahrens

Notwendige Voraussetzung für die wirksame Aufhebung eines Vergabeverfahrens ist, dass der öffentliche Auftraggeber für seine Aufhebungsentscheidung einen sachlichen Grund hat, so dass eine Diskriminierung einzelner Bieter ausgeschlossen und seine Entscheidung nicht willkürlich ist oder bloß zum Schein erfolgt. Ein öffentlicher Auftraggeber kann grundsätzlich nicht verpflichtet werden, einen Auftrag auf der Grundlage einer Ausschreibung zu erteilen, die er als fehlerhaft erkannt hat. Die Beendigung eines Vergabeverfahrens, das durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet, ist jedenfalls dann sachgerecht, wenn das zugehörige vorläufige Rechtsschutzverfahren rechtskräftig zuungunsten der öffentlichen Hand abgeschlossen wurde.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

VgV § 63 Abs. 1;

Gründe