OLG Bremen - Urteil vom 14.06.2013
2 U 122/12
Normen:
BGB § 280 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2013, 1109
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 21.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 2420/11

Aufklärungspflicht der Bank über Provisionsrückvergütungen bei einer Anlageberatung - Bankrecht; Anlageberatung; Aufklärungspflicht; Provisionsrückvergütungen; Agio

OLG Bremen, Urteil vom 14.06.2013 - Aktenzeichen 2 U 122/12

DRsp Nr. 2013/18283

Aufklärungspflicht der Bank über Provisionsrückvergütungen bei einer Anlageberatung - Bankrecht; Anlageberatung; Aufklärungspflicht; Provisionsrückvergütungen; Agio

1. Im Rahmen einer Anlageberatung ist die beratende Bank aufklärungspflichtig auch über Provisionsrückvergütungen, die an eine hundertprozentige Unternehmenstochter fließen, soweit die Provision zumindest teilweise aus dem vom Kunden aufzubringenden Ausgabezuschlag (Agio) bezahlt wurde. Dies gilt jedenfalls dann, wenn aus der besonders engen konzernmäßigen Verbundenheit eine für den Kläger nicht erkennbare identische Interessenlage folgt. 2. Die Aufklärungspflicht über Rückvergütungen besteht auch dann, wenn die Anlageentscheidung nicht auf eine Empfehlung der Bank zurückging, sondern schon für den Kläger von vornherein feststand, die Bank gleichwohl über die wesentlichen Eckpunkte, die Chancen und Risiken dieser Anlage und alternative Anlagemöglichkeiten beraten hat.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bremen, 1. Zivilkammer, vom 21. November 2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass abweichend von der durch das Landgericht Bremen erfolgten Verurteilung zu 1.) Zinsen bereits seit dem 10.08.2011 zu zahlen sind. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.