Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bremen, 1. Zivilkammer, vom 21. November 2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass abweichend von der durch das Landgericht Bremen erfolgten Verurteilung zu 1.) Zinsen bereits seit dem 10.08.2011 zu zahlen sind. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
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