BGH - Urteil vom 24.04.1990
XI ZR 236/89
Normen:
BGB §§ 276, 607 ;
Fundstellen:
BGHR BGB vor § 1 Aufklärungspflichten 32
BGHR BGB vor § 1 Aufklärungspflichten 33
DB 1990, 1181
DRsp II(224)197c-e
MDR 1990, 916
NJW-RR 1990, 876
VersR 1991, 190
WM 1990, 920
WM 1990, 921
ZfBR 1992, 157
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Aachen,

Aufklärungspflicht des Darlehensgebers im Bauherrenmodell

BGH, Urteil vom 24.04.1990 - Aktenzeichen XI ZR 236/89

DRsp Nr. 1992/1276

Aufklärungspflicht des Darlehensgebers im Bauherrenmodell

»a) Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Kreditinstitut verpflichtet ist, vor Übernahme der Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswohnung im Bauherrenmodell den Erwerber auf besondere Nachteile und Risiken des konkreten Vorhabens hinzuweisen. b) Wird die Finanzierung erst nach Abschluß der zum Erwerb verpflichtenden Verträge beantragt, so setzt die Annahme einer Aufklärungspflicht des Kreditinstituts und der Ursächlichkeit ihrer Verletzung voraus, daß der Erwerber bei Kenntniserlangung in der Lage gewesen wäre, sich aus seinen vertraglichen Bindungen zu lösen.«

Normenkette:

BGB §§ 276, 607 ;

Gründe: