Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. September 2012 wird zurückgewiesen.
II.Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.Das Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird des Berufungsverfahrens wird auf 200.000,00 € festgesetzt.
I.
I. II. III. I. II. III. IV.
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