OLG Nürnberg - Urteil vom 19.08.2013
4 U 2138/12
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 2; BGB § 241;
Fundstellen:
WM 2013, 1897
ZIP 2013, 1905
Vorinstanzen:
LG Nürnberg, vom 28.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 7990/11

Aufklärungspflichten der anlageberatenden Bank bei Zinsdifferenzgeschäften

OLG Nürnberg, Urteil vom 19.08.2013 - Aktenzeichen 4 U 2138/12

DRsp Nr. 2013/20483

Aufklärungspflichten der anlageberatenden Bank bei Zinsdifferenzgeschäften

Bei der Beratung über einen Cross-Currency-Swap, bei dem sämtliche wechselseitigen Zins- und Zahlungsverpflichtungen bereits bei Abschluss des Vertrages betragsmäßig fixiert wurden, muss - anders als bei Abschluss eines CMS Spread-Ladder-Swap-Vertrages - ein in Fremdwährungsgeschäften erfahrener Kapitalanleger nicht ungefragt über einen negativen Marktwert aufgeklärt werden.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. September 2012 wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird des Berufungsverfahrens wird auf 200.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 2; BGB § 241;

Gründe

I.

I. II. III. I. II. III. IV.