OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 27.03.2013
17 U 11/12
Normen:
BGB § 280;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 15.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 651/10

Aufklärungspflichten der anlageberatenden Bank über Rückvergütungen im Rahmen der Vermittlung von Anteilen an einem Medienfonds

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.03.2013 - Aktenzeichen 17 U 11/12

DRsp Nr. 2013/15214

Aufklärungspflichten der anlageberatenden Bank über Rückvergütungen im Rahmen der Vermittlung von Anteilen an einem Medienfonds

1. Wird die beratende Bank im Prospekt ausdrücklich als Empfängerin von Provisionen genannt, deren Höhe auch ausgewiesen wird, so besteht keine Aufklärungspflicht.2. Die Anlageberatung ist fehlerhaft, wenn - möglicherweise aufgrund eigener Informationen des Anlageberaters - der Eindruck erweckt wird, der anzulegende Kapitalbetrag sei garantiert.3. Der Geschädigte ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass und in welcher Höhe ihm ein Gewinn entgangen ist. Ist unklar, welche Art von Anlage der Anlageinteressent gewählt hätte, wenn er sich bei zutreffender Aufklärung gegen die ihm empfohlene Kommanditbeteiligung entschieden hätte und welche Gewinne und Verluste er dann erzielt hätte, so kommt mangels Schätzgrundlage eine Schätzung des entgangenen Gewinns nicht in Betracht.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 15.12.2011 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger

1. EUR 125.266,51 zzgl. Zinsen aus diesem Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. seit 28.01.2011 zu zahlen.