I. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel offenbar keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Die Berufung der Klägerin ist offensichtlich nicht begründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Abschluss der Vermögensverwaltungsverträge vom 05.11.2007 nicht zu.
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