OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 14.06.2013
19 U 60/13
Normen:
BGB § 280;
Fundstellen:
ZIP 2013, 1710
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 01.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 525/10

Aufklärungspflichten der Bank bei Beratung über fondsgebundene Vermögensverwaltung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.06.2013 - Aktenzeichen 19 U 60/13

DRsp Nr. 2013/18295

Aufklärungspflichten der Bank bei Beratung über fondsgebundene Vermögensverwaltung

Bezieht sich die Anlageberatung der Bank auf eine fondsgebundene Vermögensverwaltung, die auf den An- und Verkauf von Wertpapieren gerichtet ist, ist dem Anleger ein zutreffendes Bild von den Chancen und Risiken der auszuführenden Geschäfte zu vermitteln. Jedoch muss sich die Beratung nicht auf jedes mögliche Anlageobjekt, sondern nur auf die allgemeine Anlagestrategie der Vermögensverwaltung und deren Risiken beziehen.

Normenkette:

BGB § 280;

Gründe:

I. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel offenbar keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Die Berufung der Klägerin ist offensichtlich nicht begründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Abschluss der Vermögensverwaltungsverträge vom 05.11.2007 nicht zu.