BVerwG - Urteil vom 07.10.1977
IV C 103.74
Normen:
BBauG § 127 Abs. 2 Nr. 1; BBauG § 131 Abs. 1; BBauG § 133 Abs. 1; VwGO § 113 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BauR 1978, 131
BayVBl 1978, 248
BRS 37 Nr. 97
BRS 37 Nr. 150
Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 64
DÖV 1978, 609
DVBl 1978, 302
MDR 1978, 870
NJW 1978, 438
ZMR 1978, 351
Vorinstanzen:
VG München, vom 24.10.1972 - Vorinstanzaktenzeichen M 2276/70
VGH Bayern, vom 31.10.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 176 VI 72

Aufrechnung gegenüber einer Eschließungsbeitragsforderung mit einem Entschädigungsanspruch; Begriff der zum Anbau bestimmten Straße; Begriff der von der Anlage erschlossenen Grundstücke i.S. von § 131 Abs. 1 und § 133 Abs. 1 BBauG; Teilweise Aufhebung eines Beitragsbescheids

BVerwG, Urteil vom 07.10.1977 - Aktenzeichen IV C 103.74

DRsp Nr. 2009/19408

Aufrechnung gegenüber einer Eschließungsbeitragsforderung mit einem Entschädigungsanspruch; Begriff der zum Anbau bestimmten Straße; Begriff der von der Anlage erschlossenen Grundstücke i.S. von § 131 Abs. 1 und § 133 Abs. 1 BBauG; Teilweise Aufhebung eines Beitragsbescheids

1. Im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG "durch die Anlage erschlossen" sind Grundstücke, wenn die Eigentümer die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit haben, von der Erschließungsanlage eine Zufahrt bzw einen Zugang zu ihren Grundstücken zu nehmen (im Anschluß an das Urteil vom 19. Oktober 1966 - BVerwG IV C 99.65 - in BVerwGE 25, 147 [149]). 2. Hinterliegergrundstücke gehören zum Kreis der durch die Anlage erschlossenen Grundstücke im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG, wenn sie entweder tatsächlich Zufahrt bzw Zugang zu der Anlage besitzen oder wenn sie von der Anlage zwar durch ein Grundstück mit geringer Tiefe, das selbst nicht bebaut oder gewerblich genutzt werden darf, getrennt sind, aber die rechtlichen Hindernisse, die der Zugänglichkeit wegen dieser Trennung entgegenstehen, ausräumbar sind.