BGH - Urteil vom 07.07.1988
VII ZR 320/87
Normen:
BGB § 288, § 291, § 633 Abs.3, § 634 Abs.2, § 635 ;
Fundstellen:
BB 1988, 1694
BGHR BGB § 635 Vorschuß 1
BGHZ 105, 103
BauR 1988, 592
DRsp I(138)550a-b
JZ 1988, 1017
MDR 1988, 1049
NJW 1988, 2728
WM 1988, 1594
ZfBR 1988, 264
ZfBR 1989, 60, 205, 206, 256
ZfBR 1990, 23, 77, 78
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Düsseldorf,

Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen gegen Ansprüche auf Rückgewähr von Mängelbeseitigungsvorschüssen

BGH, Urteil vom 07.07.1988 - Aktenzeichen VII ZR 320/87

DRsp Nr. 1992/2375

Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen gegen Ansprüche auf Rückgewähr von Mängelbeseitigungsvorschüssen

»Hat der Besteller vom Unternehmer zur Beseitigung von Mängeln einen Kostenvorschuß erhalten, so ist er grundsätzlich nicht gehindert, vor dessen bestimmungsgemäßer Verwendung Schadensersatz nach den §§ 634, 635 BGB zu verlangen und mit diesem Anspruch gegen die Forderung des Unternehmers auf Rückgewähr des Vorschusses aufzurechnen (im Anschluß an Senatsurteil BGHZ 94, 330, 334).«

Normenkette:

BGB § 288, § 291, § 633 Abs.3, § 634 Abs.2, § 635 ;

Tatbestand:

Der Kläger entwarf im Mai 1980 eine Beleuchtungsanlage für das Geschäftslokal der Beklagten. Die Anlage war infolge von Planungsfehlern mangelhaft. Das Landgericht Düsseldorf verurteilte den Kläger deswegen am 17. Mai 1984 in einem vorangegangenen Verfahren, der Beklagten Vorschuß zur Beseitigung der Mängel (10.944,- DM) zu leisten. Nach Rechtskraft dieses Urteils erfüllte der Kläger im Herbst 1984 die ihm auferlegte Vorschußverpflichtung. Die Beklagte ließ die Mängel jedoch nicht beseitigen, sondern zog im August 1985 in andere Geschäftsräume um und ließ die noch immer mangelhafte Anlage im alten Ladenlokal zurück.