Der Kläger entwarf im Mai 1980 eine Beleuchtungsanlage für das Geschäftslokal der Beklagten. Die Anlage war infolge von Planungsfehlern mangelhaft. Das Landgericht Düsseldorf verurteilte den Kläger deswegen am 17. Mai 1984 in einem vorangegangenen Verfahren, der Beklagten Vorschuß zur Beseitigung der Mängel (10.944,- DM) zu leisten. Nach Rechtskraft dieses Urteils erfüllte der Kläger im Herbst 1984 die ihm auferlegte Vorschußverpflichtung. Die Beklagte ließ die Mängel jedoch nicht beseitigen, sondern zog im August 1985 in andere Geschäftsräume um und ließ die noch immer mangelhafte Anlage im alten Ladenlokal zurück.
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