BVerwG - Urteil vom 23.06.2020
9 A 23.19
Normen:
WRRL Art. 4 Abs. 1; WHG § 19 Abs. 1;

Aufrechterhaltung eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses ohne erforderliche Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem wasserrechtlichen Verschlechterungsverbot

BVerwG, Urteil vom 23.06.2020 - Aktenzeichen 9 A 23.19

DRsp Nr. 2020/17332

Aufrechterhaltung eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses ohne erforderliche Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem wasserrechtlichen Verschlechterungsverbot

Die Aufrechterhaltung eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses, der ohne die erforderliche Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem wasserrechtlichen Verschlechterungsverbot erlassen worden ist, führt nicht zu einem unionsrechtlich unerträglichen Zustand. Die flexiblen Instrumente des Wasserrechts sind geeignet und ausreichend, um die unionsrechtlichen Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie zu erfüllen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

WRRL Art. 4 Abs. 1; WHG § 19 Abs. 1;

Gründe

I

Der Kläger begehrt die Außervollzugsetzung eines bestandskräftigen straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses.