1. Ob ein bestimmtes erwartetes Verhalten gegen Strafnormen verstoßen wird, richtet sich nach der objektiven Rechtslage. Insoweit besteht kein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum der Versammlungsbehörde.2. Die Strafbarkeit einer in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1GG fallenden Aussage, die objektiv auf verschiedene Art und Weise ausgelegt werden kann, kommt nur dann in Betracht, wenn sämtliche Auslegungsmöglichkeiten eine Strafbarkeit begründen. Besteht auch nur eine nachvollziehbare Auslegungsmöglichkeit, welche zur Straflosigkeit führt, so ist insgesamt von einer Straflosigkeit auszugehen (Anschluss an BVerfG, Beschl. v. 28.03.2017 - 1 BvR 1384/16 -).3. Zur Auslegung eines Flugblatts, dass einerseits einen Aufruf zur Information der Öffentlichkeit über firmeninterne Betriebs- und Prozessabläufe enthält, andererseits aber im Gesamtzusammenhang einer politischen Meinungsbildung steht.4. Bei Erlass einer versammlungsrechtlichen Auflage ist spätestens im Rahmen der Ermessensbetätigung die Bedeutung der Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1GG hinreichend zu würdigen und zu berücksichtigen.
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