BGH - Urteil vom 14.09.2017
I ZR 231/14
Normen:
UWG § 5a Abs. 3; UWG § 5a Abs. 5;
Fundstellen:
BB 2017, 2754
DB 2018, 761
GRUR 2017, 1269
ITRB 2018, 25
MDR 2018, 220
MMR 2018, 234
WRP 2018, 65
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 06.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 75/13
OLG Köln, vom 26.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 56/14

Aufrufen eines Verkaufsportals im Internet als eine geschäftliche Entscheidung i.S. des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG); Räumliche oder zeitliche Beschränkungen des Kommunikationsmittels; Einzelfallprüfung bzgl. der zu erteilenden Informationen der Unternehmer im Rahmen einer Aufforderung zum Kauf; Berücksichtigung der vom Unternehmer gewählten Gestaltung des Werbemittels und des Umfangs der insgesamt erforderlichen Angaben

BGH, Urteil vom 14.09.2017 - Aktenzeichen I ZR 231/14

DRsp Nr. 2017/16433

Aufrufen eines Verkaufsportals im Internet als eine geschäftliche Entscheidung i.S. des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG); Räumliche oder zeitliche Beschränkungen des Kommunikationsmittels; Einzelfallprüfung bzgl. der zu erteilenden Informationen der Unternehmer im Rahmen einer Aufforderung zum Kauf; Berücksichtigung der vom Unternehmer gewählten Gestaltung des Werbemittels und des Umfangs der insgesamt erforderlichen Angaben

a) Das Aufrufen eines Verkaufsportals im Internet ist eine geschäftliche Entscheidung im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG.b) Räumliche oder zeitliche Beschränkungen des Kommunikationsmittels im Sinne von § 5a Abs. 5 Nr. 1 UWG sind nicht erst dann anzunehmen, wenn es objektiv unmöglich ist, die fraglichen Angaben schon bei der Aufforderung zum Kauf zu machen.c) Für die Frage, welche Informationen der Unternehmer im Rahmen einer Aufforderung zum Kauf erteilen muss, ist eine Prüfung des Einzelfalls erforderlich, bei der es einerseits auf die vom Unternehmer gewählte Gestaltung des Werbemittels und den Umfang der insgesamt erforderlichen Angaben ankommt, und andererseits die Entscheidung des Gesetzgebers zu beachten ist, bestimmte Angaben als wesentlich anzusehen.

Tenor