VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 28.01.2020
5 S 817/17
Normen:
16. BImSchV § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2; 16. BImSchV; BImSchG § 41;

Aufrundung des Beurteilungspegels nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 der 16. BImSchV auf volle dB; Klage eines Grundstückseigentümers gegen einen Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau einer Eisenbahnstrecke; Beurteilung von Schienenlärm

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.01.2020 - Aktenzeichen 5 S 817/17

DRsp Nr. 2020/4732

Aufrundung des Beurteilungspegels nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 der 16. BImSchV auf volle dB; Klage eines Grundstückseigentümers gegen einen Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau einer Eisenbahnstrecke; Beurteilung von Schienenlärm

Die Beurteilungspegel nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 der 16. BImSchV sind nicht nach Nr. 8.2.1 der Schall 03 auf volle dB aufzurunden.

Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

16. BImSchV § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2; 16. BImSchV; BImSchG § 41;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 14. Februar 2017 für das Vorhaben "ABS 48 Ausbaustrecke München - Lindau - Grenze D/A, Planfeststellungsabschnitt 9 Landesgrenze BY/BW - Aichstetten: Elektrifizierung und Ausbaumaßnahmen von Bahn-km 24,970 bis Bahn-km 13,986 der Strecke 4570 Leutkirch - Memmingen" in den Gemeinden Aitrach, Tannheim und Kißlegg".