OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.10.2019
10 A 333/18
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 452/16

Aufschiebende Bedingung zur Stellung einer Rückbaubürgschaft in einer Baugenehmigung; Baurechtliche Abgrenzung einer gewerblichen Tierhaltung von einem landwirtschaftlichen Betrieb; Zweifel an der Annahme eines auf Dauer angelegten Betriebes

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.10.2019 - Aktenzeichen 10 A 333/18

DRsp Nr. 2019/16279

Aufschiebende Bedingung zur Stellung einer Rückbaubürgschaft in einer Baugenehmigung; Baurechtliche Abgrenzung einer gewerblichen Tierhaltung von einem landwirtschaftlichen Betrieb; Zweifel an der Annahme eines auf Dauer angelegten Betriebes

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 25.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier.