VGH Hessen - Beschluss vom 17.03.2021
3 B 2000/20
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5; BauGB § 30;
Fundstellen:
DÖV 2021, 857
NVwZ-RR 2021, 614
ZUR 2021, 493
Vorinstanzen:
VG Gießen, vom 27.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 2494/20

Aufschiebende Wirkung gegen Baugenehmigung wenn Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans noch offen

VGH Hessen, Beschluss vom 17.03.2021 - Aktenzeichen 3 B 2000/20

DRsp Nr. 2021/7834

Aufschiebende Wirkung gegen Baugenehmigung wenn Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans noch offen

Bei § 50 UVPG handelt es sich nicht um eine generelle Präklusionsvorschrift für die Geltendmachung naturschutzrechtlicher Aspekte auf der Genehmigungsebene. Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Art. 6 Aarhus-Konvention bezieht sich allein auf bestimmte, in Anhang I zur Aarhus-Konvention aufgelistete Tätigkeiten, die eine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben. Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention erfasst sonstige umweltrelevante Projekte, denen eine solche Wirkung nicht zukommt. Diese Auffangfunktion von Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention spiegelt sich in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG wider (wie BVerwG, Urteil vom 19.12.2019 - 7 C 28/18 -, juris Rdnr. 25).

Tenor

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen - 1 L 2494/20.GI - vom 27. Juli 2020 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beigeladene.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Ausgangsverfahren - insoweit unter entsprechender Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gießen - 1 L 2494/20.GI - vom 27. Juli 2020 - und für das Beschwerdeverfahren auf je 11.250 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 5; BauGB § 30;

Gründe

I